Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3
Ausreisepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - rewis.io
Vermeidung einer unbilligen Härte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3
Stellen eines Antrags eines Ausländers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach Ablauf seines erteilten Aufenthaltstitels; Anordnung der Fortwirkungsgeltung durch die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte - rechtsportal.de
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3
Vermeidung einer unbilligen Härte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 01.04.2020 - RN 9 S 20.464
- VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075
- VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 C 20.1074
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 ZB 20.2690
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075
Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ergibt schon deshalb ein überwiegendes Vollzugsinteresse, weil der Senat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2020 mit Beschluss vom 17. Juni 2021 im Verfahren 19 ZB 20.2690 abgelehnt hat.Bezug genommen wird hinsichtlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17. Juni 2021 (19 ZB 20.2690).
- VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht - …
Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075
Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (…vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, Beck-OK, AuslR Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8;… OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757
Erfolglose Beschwerde - Keine unbillige Härte bei geringfügiger Überschreitung …
Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2019 (10 CS 19.757 - juris Rn. 7) ausgeführt:. - OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075
Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (…vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, Beck-OK, AuslR Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2 unter Berufung auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/8682 S. 22;… BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg., B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - 18 B 1254/21
Deklaratorische Wirkung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG; …
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 19 CS 20.1075 -, juris, Rn. 9 mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2019- 10 CS 19.757 -, juris, Rn. 7; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 28. - VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 C 20.1074
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CS 20.1075 verwiesen werden, durch den der Senat die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 zurückgewiesen hat.